FG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.2011
4 K 1956/10 Erb
Normen:
AO § 122 Abs. 1 Satz 1; AO § 149 Abs. 1 Satz 2; ErbStG § 31 Abs. 5; ErbStG § 32 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2191 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1388

Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ohne Aufforderung; Erbschaftsteuerbescheid; Vermächtnisnehmer; Testamentsvollstrecker; Erbschaftsteuererklärung; Aufforderung

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 4 K 1956/10 Erb

DRsp Nr. 2011/2322

Erbschaftsteuerbescheid für Vermächtnisnehmer; Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung ohne Aufforderung; Erbschaftsteuerbescheid; Vermächtnisnehmer; Testamentsvollstrecker; Erbschaftsteuererklärung; Aufforderung

1. Der Erbschaftsteuerbescheid für einen Vermächtnisnehmer ist dem Testamentsvollstrecker nur dann bekannt zu geben, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben hat oder zumindest zu deren Abgabe verpflichtet war. 2. Auch ein Testamentsvollstrecker ist nur nach Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 1 Satz 1; AO § 149 Abs. 1 Satz 2; ErbStG § 31 Abs. 5; ErbStG § 32 Abs. 1 Satz 1; BGB § 2191 Abs. 1;

Tatbestand