BFH - Urteil vom 20.02.2019
II R 25/16
Normen:
ErbStG 2009 § 13a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1365
BFH/NV 2019, 873
BFHE 264, 279
BStBl II 2019, 779
DB 2019, 1426
DStR 2019, 1261
DStRE 2019, 852
DStZ 2019, 487
FR 2020, 330
GmbHR 2019, 844
NZG 2019, 838
ZEV 2019, 431
ZIP 2019, 1420
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3171/14

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Betriebsvermögen von Todes wegenBerücksichtigung einer Poolvereinbarung bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - Aktenzeichen II R 25/16

DRsp Nr. 2019/8533

Erbschaftsteuerliche Behandlung des Erwerbs von Betriebsvermögen von Todes wegen Berücksichtigung einer Poolvereinbarung bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung

1. Die für eine Poolvereinbarung i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG erforderlichen Verpflichtungen der Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung über die Anteile an einer Kapitalgesellschaft und zur einheitlichen Stimmrechtsausübung können sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern ergeben. 2. Die Verpflichtung zu einer einheitlichen Stimmrechtsausübung der hinsichtlich der Verfügung gebundenen Gesellschafter kann bei einer GmbH schriftlich oder mündlich vereinbart werden. Nicht ausreichend für eine wirksame Poolvereinbarung ist eine einheitliche Stimmrechtsausübung aufgrund eines faktischen Zwangs, einer moralischen Verpflichtung oder einer langjährigen tatsächlichen Handhabung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 9. Juni 2016 3 K 3171/14 Erb aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

ErbStG 2009 § 13a Abs. 1 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2;

Gründe

I.