BFH - Urteil vom 28.05.2019
II R 37/16
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1017
BFHE 264, 512
DStR 2019, 1571
DStRE 2019, 1035
DStZ 2019, 605
FamRB 2019, 378
FamRZ 2019, 1469
NJW 2019, 2495
NZA 2019, 1194
ZEV 2019, 492
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3793/15

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs eines Hausgrundstücks von Todes wegenAnforderungen an die Unverzüglichkeit des Entschlusses zur Selbstnutzung

BFH, Urteil vom 28.05.2019 - Aktenzeichen II R 37/16

DRsp Nr. 2019/10783

Erbschaftsteuerpflicht des Erwerbs eines Hausgrundstücks von Todes wegen Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Entschlusses zur Selbstnutzung

1. Unverzüglich i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. 2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.09.2016 - 3 K 3793/15 Erb aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist neben seinem unter Betreuung stehenden Bruder (B) Miterbe seines am 5. Januar 2014 verstorbenen Vaters (V).