Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist gemäß § 69 FGO als unbegründet zurückzuweisen.
I.
Nach Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids vom 7. September 2015 durch teilabhelfenden und gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Erbschaftsteuerbescheid vom 23. Februar 2016 bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer.
1. Das Finanzamt (FA) hat die Steuerbefreiung für das durch den Antragsteller zur ideellen Hälfte vom Erblasser geerbte und durch den Antragsteller weiter selbst als Wohnung genutzte Familienheim gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG richtig berechnet.
Ausgehend von dem festgestellten Grundbesitzwert entfällt auf die ideelle Hälfte des Antragstellers ein Wert von ... Euro, wie auch im Termin am 11. Februar 2016 in tatsächlicher Hinsicht verständigt.
Auf die fortgeführte Wohnnutzung von .../... qm entfallen ... Euro, wie gleichfalls in tatsächlicher Hinsicht verständigt.
Davon begünstigt ist mit .../... qm ein Anteil von ... Euro, wie ebenfalls in tatsächlicher Hinsicht verständigt und wie im Teilabhilfebescheid zugrunde gelegt.
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