Entscheidungsgründe:
Die mit dem Ziel der Einziehung des die frühere Beteiligte als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins vom 2. September 1997 eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Die Beschwerdebefugnis der früheren Beteiligten ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist. Durch den während des Verfahrens der weiteren Beschwerde eingetretenen Tod der früheren Beteiligten ist keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten; das Verfahren ist vielmehr mit ihren Rechtsnachfolgern fortzuführen (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2000, 66; Jansen, FGG, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8-18, Rdn. 37; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rdn. 115). Da die jetzigen Beteiligten durch den Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Januar 2003 als Miterben der früheren Beteiligten ausgewiesen sind, sind sie nunmehr an diesem Verfahren beteiligt.