BFH - Beschluss vom 18.04.2005
II B 98/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 1942 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1310
ZEV 2006, 38
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 6411/02

ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft

BFH, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen II B 98/04

DRsp Nr. 2005/8922

ErbSt - Ausschlagung der Erbschaft

Bei einer wirksamen Ausschlagung der Erbschaft entfällt die gegenüber dem ursprünglichen Erben entstandene ErbSt mit Wirkung für die Vergangenheit. Ein bereits ergangener ErbSt-Bescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufzuheben und die ErbSt entsteht neu in der Person des Ersatzerwerbers.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; BGB § 1942 ;

Gründe: