BFH - Urteil vom 01.08.2001
II R 47/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 788

ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis

BFH, Urteil vom 01.08.2001 - Aktenzeichen II R 47/00

DRsp Nr. 2002/4791

ErbSt; Kaufrechtsvermächtnis

1. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem durch die Anordnung begünstigten Miterben zusätzlich zum Erbteil einen Vermögensvorteil i.S.v. § 1939 BGB zuwenden wollte.2. Ein solcher Vermögensvorteil ist zu bejahen, wenn der Erbe berechtigt war, das Grundstück zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, sodass ihm ein über seine Erbenstellung hinausgehender Vermögensvorteil zugewendet wird.3. Gegenstand des Kaufrechtsvermächtnisses ist das Übernahmerecht als solches und nicht der erst durch dessen Ausübung entstehende Übertragungsanspruch.4. Die ErbSt entsteht erst mit der Geltendmachung des Rechts, weil der mit dem Rechtserwerb verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert.5. Das Übernahmerecht ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten; dieser ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu schätzen, auf den sich das Übernahmerecht bezieht.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine drei Geschwister, die Beigeladenen, sind zu gleichen Teilen Erben nach ihrem am 26. Februar 1995 verstorbenen Vater (E). Zum Nachlass des E gehörte u.a. ein gemischt genutztes Grundstück mit einem erhöhten Einheitswert von 163 940 DM, das dem Kläger bereits zu Lebzeiten des E als Betriebsgrundstück für seinen Handwerksbetrieb gedient hatte.