BFH - Urteil vom 15.03.2001
II B 171/99
Normen:
BewG § 15 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1122
ZEV 2001, 414

ErbSt; niedrig verzinsliches Darlehen als freigebige Zuwendung

BFH, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen II B 171/99

DRsp Nr. 2001/10033

ErbSt; niedrig verzinsliches Darlehen als freigebige Zuwendung

1. Es entspricht ständiger Rspr., dass die Einräumung eines zinslosen Darlehens als unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen ist. 2. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. 3. Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf bestimmte Zeit zinslos überlassen, ist als schenkungssteuerrechtliche Bereicherung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 13 Abs. 1 BewG der Kapitalwert mit einem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Steht kein anderer Wert fest, beträgt der Jahreswert des Nutzungsvorteils 5,5 v. H.

Normenkette:

BewG § 15 Abs. 1 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt im Jahr 1994 ein mit 0,3 v.H. verzinsliches Darlehn zum Kauf von Aktien einer bestimmten Gesellschaft. Die Laufzeit des Darlehns betrug zehn Jahre; das Recht zur ordentlichen Kündigung war ausgeschlossen. Das Darlehn sollte jährlich jeweils in Höhe der von der Aktiengesellschaft ausgeschütteten Erträge getilgt werden.