BGH - Beschluß vom 15.03.2007
V ZB 170/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 631
BB 2007, 1360
BGHReport 2007, 735
FamRZ 2007, 1096
JurBüro 2007, 525
MDR 2007, 1103
NJ 2007, 365
NJW 2007, 2644
NZBau 2007, 448
Rpfleger 2007, 574
zfs 2007, 467
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 W 1059/06
LG Bautzen, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 918/04

Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

BGH, Beschluß vom 15.03.2007 - Aktenzeichen V ZB 170/06

DRsp Nr. 2007/9443

Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

»Die Terminsgebühr für die Berufungsinstanz (RVG -VV Nr. 3202) entsteht nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann die Terminsgebühr auch nicht durch eine Besprechung der Rechtsanwälte ohne Beteiligung des Gerichts entstehen (Fortführung von Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 110/06 -, Rdn. 19).«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3202 Vorbemerkung 3 Abs. 3;

Gründe:

I. Mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2003 verkaufte der Kläger an den Beklagten ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Nach Rücktritt von dem Vertrag wegen Zahlungsverzuges erhob der Kläger gegen den Beklagten eine Klage auf Zustimmung zur Löschung einer für den Käufer eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies den Beklagten auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss hin. Der Beklagte nahm dazu Stellung. Danach fand zwischen den Rechtsanwälten der Parteien ein Telefongespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Das Gespräch blieb ohne Ergebnis. Das Oberlandesgericht wies - wie angekündigt - die Berufung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurück.