KG - Beschluss vom 19.05.2019
19 W 30/19
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2078 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 262/18

Erfolglose Anfechtung eines TestamentsKriterien für die Testierfähigkeit des Erblassers

KG, Beschluss vom 19.05.2019 - Aktenzeichen 19 W 30/19

DRsp Nr. 2023/13942

Erfolglose Anfechtung eines Testaments Kriterien für die Testierfähigkeit des Erblassers

Die Anfechtung eines Testaments wegen eines Motivirrtums kann nicht auf Mutmaßungen und Verdächtigungen gestützt werden. Insbesondere lässt sich aus einem nicht feststellbaren Motiv eine Testamentsänderung auch nicht auf einer Anfechtungsklage nach § 2078 BGB rückschließen.

Die Beschwerde der Beteiligten xxx gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 17. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.125.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2078 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte Frau Axxx Txxx ist die Nichte des Erblassers. Der den Erbschein beantragende Herr Wxxx Sxxx ist mit dem Erblasser nicht verwandt, jedoch testamentarisch als Miterbe bedacht worden: Das hier streitgegenständliche, handschriftlich verfasste, dreiseitige Testament des Erblassers vom 26. Mai 2017 bestimmt auf der ersten Blattseite, dass Frau Axxx Txxx und Herr Wxxx Sxxx "Haupterben" jeweils zur Hälfte sein sollen. Nachfolgend sind in dem Testament dann noch verschiedene Vermächtnisse vorgesehen, durch die Frau Hxxx Exxx die "halbe Eigentumswohnung" in Zweibrücken erhalten soll, ferner sollen fünf weitere Personen verschieden hohe Geldbeträge erhalten, darunter Frau Txxx Sxxx mit 20.000 EUR.