BGH - Beschluss vom 13.03.2019
XII ZB 523/18
Normen:
FamFG § 7; FamFG § 13;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 915
FuR 2019, 406
NJW-RR 2019, 577
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 XVII 21/04
LG Bochum, vom 04.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 224/18

Erforderlichkeit einer auch konkludent möglichen Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren

BGH, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 523/18

DRsp Nr. 2019/5860

Erforderlichkeit einer auch konkludent möglichen Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren

a) Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - juris und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197).b) In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung des Antragstellers, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 4. Oktober 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 7; FamFG § 13;

Gründe

I.