BayObLG - Beschluss vom 09.10.1996
4 St RR 163/96
Normen:
AuslG § 3 Abs. 1 § 92 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 4, 5 ; AusGDV § 1 Abs. 1 § 12 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 193
ZAR 1997, 40

Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung für Straßenmusikanten

BayObLG, Beschluss vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 4 St RR 163/96

DRsp Nr. 2005/14981

Erforderlichkeit einer Aufenthaltsgenehmigung für Straßenmusikanten

»Ausländer, die im Bundesgebiet mehrere Tage hintereinander als Straßenmusikanten auftreten, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung.«

Normenkette:

AuslG § 3 Abs. 1 § 92 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbErlaubV § 9 Nr. 4, 5 ; AusGDV § 1 Abs. 1 § 12 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Augsburg verurteilte den Angeklagten am 29.5.1996 wegen unerlaubten Aufenthalts zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 DM.

Nach den Feststellungen betätigte sich der Angeklagte, von Beruf Musiker und slowakischer Staatsangehöriger, vom 10. - 19.1.1996 entgeltlich als Straßenmusiker in der Fußgängerzone der Stadt Augsburg, obwohl er, wie er wusste, nicht im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung war. Er erzielte hierbei Tageseinnahmen zwischen 10 DM und 80 DM; insgesamt nahm er ca. 500 DM ein. Die Einnahmen dienten dazu, die Deutschlandreise des in der Slowakischen Republik wohnhaften Angeklagten zu finanzieren.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des materiellen Rechts.

II.

Die (Sprung-)Revision ist zulässig (§ 335 Abs. 1, §§ 312, 341, 344, 345 StPO), aber unbegründet.