Die Beschwerde der Beteiligen zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf -Grundbuchamt -vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II.De Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
I.
Als Eigentümer von zwei Grundstücken, die ihrerseits an ein Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 angrenzen, sind im Grundbuch die Eheleute St. eingetragen.
Mit Urteil des Landgerichts vom 26.9.2012, rechtskräftig seit 26.11.2012, wurden die Eheleute St. verurteilt, den Beteiligten zu 1 und 2 ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insoweit zu erteilen, als zu Gunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 auf den beiden Grundstücken der Eheleute St.
eine altrechtliche Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt besteht:
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