OLG München - Beschluss vom 14.03.2013
34 Wx 83/13
Normen:
GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Art. 184;
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen NA-370-27

Erfordernis der Bewilligung des Begünstigten bei Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit auf Grund eines Urteils

OLG München, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen 34 Wx 83/13

DRsp Nr. 2013/6718

Erfordernis der Bewilligung des Begünstigten bei Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit auf Grund eines Urteils

Wenn die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit aufgrund eines Urteils, in dem der Eigentümer zur Abgabe der Berichtigungsbewilligung verurteilt ist, beantragt wird und Rechte eingetragen sind, die später als die bisher nicht eingetragene altrechtliche Dienstbarkeit entstanden sind, so ist auch die Bewilligung der Begünstigten der eingetragenen Rechte erforderlich (Anschluss an KGJ 51 A 252).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligen zu 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Deggendorf -Grundbuchamt -vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

De Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GBO § 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Art. 184;

Gründe

I.

Als Eigentümer von zwei Grundstücken, die ihrerseits an ein Grundstück der Beteiligten zu 1 und 2 angrenzen, sind im Grundbuch die Eheleute St. eingetragen.

Mit Urteil des Landgerichts vom 26.9.2012, rechtskräftig seit 26.11.2012, wurden die Eheleute St. verurteilt, den Beteiligten zu 1 und 2 ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insoweit zu erteilen, als zu Gunsten des Grundstücks der Beteiligten zu 1 und 2 auf den beiden Grundstücken der Eheleute St.

eine altrechtliche Grunddienstbarkeit mit folgendem Inhalt besteht: