BayObLG - Beschluß vom 12.04.1995
ZGS 1/94
Normen:
GVG § 159 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1995 Nr. 29
BayObLGZ 1995, 158
FGPrax 1995, 169
FamRZ 1997, 306

Erfordernis der Erinnerung bei Antrag gemäß § 159 Abs. 2 GVG nach Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch einen Rechtspfleger

BayObLG, Beschluß vom 12.04.1995 - Aktenzeichen ZGS 1/94

DRsp Nr. 1995/4826

Erfordernis der Erinnerung bei Antrag gemäß § 159 Abs. 2 GVG nach Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch einen Rechtspfleger

»Hat der Rechtspfleger ein Ersuchen um Rechtshilfe abgelehnt, so setzt ein zulässiger Antrag gemäß § 159 Abs. 2 GVG voraus, daß die Ablehnung des Ersuchens im Wege der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 RPflG vom Richter des ersuchten Gerichts überprüft und vorgelegt worden ist.«

Normenkette:

GVG § 159 ; RPflG § 11 Abs. 2 ;

Gründe:

I. In einem Nachlaßverfahren vor dem Amtsgericht S. hat der mit der Sache befaßte Rechtspfleger das Amtsgericht R. im Wege der Rechtshilfe um "sachdienliche Einvernahme, von zwei als Erben in Betracht kommenden Personen gebeten. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts R. hat das Ersuchen abgelehnt. Daraufhin hat der Rechtspfleger die Sache dem Richter des Ausgangsgerichts vorgelegt, der die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Entscheidung über die Ablehnung der Rechtshilfe vorgelegt hat. Eine Überprüfung der das Ersuchen ablehnenden Entscheidung des Rechtspflegers durch den Richter des ersuchten Gerichts wurde nicht herbeigeführt.