OLG Koblenz - Urteil vom 11.07.2005
12 U 647/04
Normen:
BGB § 432 Abs. 1 Satz 1 § 752 ; BGB § 2039 § 2042 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1678
OLG Report-Koblenz 2006, 297
ZEV 2006, 361
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 539/03

Erfüllung einer Nachlassforderung durch Leistung an einen Miterben

OLG Koblenz, Urteil vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 12 U 647/04

DRsp Nr. 2005/12083

Erfüllung einer Nachlassforderung durch Leistung an einen Miterben

»Die Erfüllung einer Nachlassforderung tritt nur ein, wenn der Schuldner an die noch ungeteilte Erbengemeinschaft leistet, nicht wenn er seine Leistung nur an einen Miterben erbringt. Eine Ausnahme kommt nach Treu und Glauben in Betracht, wenn das Erfordernis der Leistung an die Erbengemeinschaft purer Formalismut wäre, weil die Leistung an einen Miterben die Teilausenandersetzung der Erbengemeinschaft nur vorwegnimmt. Dafür muss gesichert sein, wem der Leistungsgegenstand in einer bestimmten Quote zuzuweisen ist.«

Normenkette:

BGB § 432 Abs. 1 Satz 1 § 752 ; BGB § 2039 § 2042 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.