OLG Koblenz - Urteil vom 10.09.2009
2 U 845/08
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; BGB § 2078 Abs. 2 Alt. 1; BGB § 2081 Abs. 1; BGB § 2081 Abs. 3; BGB § 2082 Abs. 2; BGB § 2086 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 155/07

Erklärungsgegner für die Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums

OLG Koblenz, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 2 U 845/08

DRsp Nr. 2009/26866

Erklärungsgegner für die Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums

Eine Anfechtung eines Vermächtnisses wegen Motivirrtums ist nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem Vermächtnisnehmer zu erklären. Die Besonderheit der Anfechtung wegen Motivirrtums hat ihren Grund darin, dass bei Verfügungen von Todes wegen die Übereinstimmung zwischen Wille und Rechtswirkung tragende Rechtsgrundlage ist und demgegenüber ein Interesse Dritter an deren Bestand zurückzutreten hat. Beim Motivirrtum muss der Erblasser bei Errichtung der Verfügung mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmende Vorstellungen gehabt haben, die für den konkreten Inhalt der Verfügung ursächlich waren. Die Beweislast für das Vorliegen eines Motivirrtums trägt der Anfechtende. Nach Anfechtung eines Vermächtnisses wegen eines Motivirrtums ist ein Nachschieben von Gründen nicht möglich.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 11. Juni 2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

I. Die Beklagten werden zur gesamten Hand verurteilt, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Sondershausen, Zweigstelle A. von O. verzeichneten Grundstücke,