FG München - Urteil vom 08.05.2002
4 K 12/00
Normen:
AO § 227 ; ERbStG 1974 § 25 ; ERbStG 1974 § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1354

Erlaß bei falscher Wahl des steuerlichen Wahlrechts nach § 25 ErbStG a.F.; Erlaß bei falscher Wahl des § 25 a.F. ErbStG?; Erlass von Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 4 K 12/00

DRsp Nr. 2002/13805

Erlaß bei falscher Wahl des steuerlichen Wahlrechts nach § 25 ErbStG a.F.; Erlaß bei falscher Wahl des § 25 a.F. ErbStG ?; Erlass von Schenkungsteuer

Trifft trotz Hinweises auf eine derzeitige Nichtbesteuerung des Erwerbs der Steuerpflichtige die falsche Wahl (hier Aussetzung der Versteuerung nach § 25 ErbStG a.F.) so ist die nach Wegfall der Belastung wesentliche höhere Besteuerung des Grundstückserwerbs nach dem nunmehr höheren maßgeblichen Bedarfswert nicht zu erlassen.

Normenkette:

AO § 227 ; ERbStG 1974 § 25 ; ERbStG 1974 § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist nur noch, ob aus sachlichen Billigkeitsgründen die Erbschaftsteuer zu erlassen ist (§ 227 Abgabenordnung - AO -).

I.

Mit Vertrag vom 8. Januar 1975 hatte Herr F. seiner Tochter, der Klägerin, ein Grundstück übertragen und sich dabei ein Wohnrecht und eine lebenslängliche Leibrente vorbehalten. Es handelte sich hierbei um einen Fall des § 25 Erbschaftsteuergesetz 1974 (ErbStG), der dem Steuerpflichtigen bei dem Erwerb von mit Nutzungen oder Rentenverpflichtungen belastetem Vermögen ein Wahlrecht einräumte, die Versteuerung

1. bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen oder

2. sofort durchführen zu lassen,

wobei die Steuer bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden war.