OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2010
15 Wx 40/10
Normen:
FGG § 26 S. 2; FGG § 29 Abs. 4; FGG § 24 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 148
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 93/09

Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht im Verfahren der Entlassung eines Testamentsvollstreckers

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 40/10

DRsp Nr. 2010/14448

Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Beschwerdegericht im Verfahren der Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Hat das Erstbeschwerdegericht davon abgesehen, die sofortige Wirksamkeit einer der sofortigen weiteren Beschwerde unterliegenden Entscheidung anzuordnen, so kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese nicht nachholen.

Tenor

Die Anträge des Beteiligten zu 4. vom 28.04.2010 auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 16.12.2009 und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.

Normenkette:

FGG § 26 S. 2; FGG § 29 Abs. 4; FGG § 24 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. und 4. begehren im vorliegenden Verfahren die Entlassung der Beteiligten zu 2. aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Das Amtsgericht hat den Entlassungsantrag abgelehnt. Das Landgericht Paderborn hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. und 4. durch Beschluss vom 16.12.2009 unter Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung das Amtsgericht angewiesen, die Beteiligte zu 2. aus ihrem Amt als Testamentsvollstreckerin zu entlassen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde vom 18.01.2010.

Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragt der Beteiligte zu 4.,

die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Paderborn vom 16.12.2009 anzuordnen

und