FG Nürnberg - Urteil vom 01.03.2007
IV 403/04
Normen:
AO § 227 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1061

Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen IV 403/04

DRsp Nr. 2007/9151

Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

1. Gemäß § 227 AO kann die Finanzbehörde einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn dessen Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. 2. Das Gericht überprüft die Entscheidung des Finanzamts dahingehend, ob dieses eine Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung begangen hat oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit der Einziehung.

Der Kläger ist ein entfernter Verwandter des am 23.02.2003 verstorbenen Landwirts A .

1.

Mit Beschluss des Amtsgerichts 1 vom 18.03.1983 hatte dieses für den Erblasser eine Gebrechlichkeitspflegschaft zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet und den Kläger als Pfleger bestellt. Durch Beschluss vom 29.07.1983 hob das Amtsgericht die Pflegschaft wieder auf, u.a. da sich der Erblasser bereit erklärt hatte, bei Bedarf die Hilfe einer Vertrauensperson, insbesondere seines bisherigen Pflegers - des Klägers - in Anspruch zu nehmen.