FG Nürnberg - Urteil vom 30.03.2006
IV 205/05
Normen:
AO § 227 ; ErbStG § 13a Abs. 5 ;

Erlass von Erbschaftsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen IV 205/05

DRsp Nr. 2006/20910

Erlass von Erbschaftsteuer

Der Verlust des von Todes wegen erworbenen Betriebsvermögens durch Insolvenz innerhalb der Fünfjahresfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Unbilligkeit der Geltendmachung des Erbschaftsteueranspruchs aus sachlichen Gründen.

Normenkette:

AO § 227 ; ErbStG § 13a Abs. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Erbschaftsteuer für das durch Insolvenz untergegangene Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist.

Die 1936 geborene Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10.03.1996 verstorbenen Ehemannes A . Zum Nachlass gehörte u.a. die Beteiligung an der B-KG (KG). Die Klägerin führte den Gewerbebetrieb zunächst weiter. Mit Beschluss vom 29.04.1999 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren. Am 22.06.1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst.