Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 12.06.2015 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 02.11.2015 verpflichtet, die Säumniszuschläge zu den Schenkungsteuern in Höhe von 500,50 € (Steuernummer 1) und in Höhe von 2.242,50 € (Steuernummer 2) zu erlassen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Zwischen den Beteiligten ist der Erlass von Säumniszuschlägen zu Schenkungsteuern aus Billigkeitsgründen streitig.
Mit einem wiederholt nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - geänderten Bescheid zuletzt vom 01.06.2007 setzte der Beklagte die Schenkungsteuer für die gemischte Schenkung der Mutter des Klägers, Frau A, vom 16.12.2002 an den Kläger in Höhe von 12.496 € fest (Steuernummer 1).
Den Bescheid gab der Beklagte an den Kläger persönlich bekannt.
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