I.
Die Klägerin, getrenntlebende Ehefrau des Beklagten, hat Stufenklage auf Auskunft und Kindes- sowie Ehegattenunterhalt erhoben. Der Beklagte hat Klageabweisung angekündigt. In der mündlichen Verhandlung vom 23.08.2000 haben die Parteien die Hauptsache hinsichtlich der Auskunftsklage übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nachdem der Beklagte sich durch Jugendamtsurkunden zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet hatte, haben die Parteien übereinstimmend auch die Leistungsklage für erledigt erklärt, da sie davon ausgehen, daß keine Leistungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von Ehegattenunterhalt bestehe.
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