BGH - Beschluß vom 15.04.1999
V ZR 311/97
Normen:
ZPO §§ 91a, 239;
Fundstellen:
JuS 1999, 1236
NJW-RR 1999, 1152

Erledigung des Rechtsstreits durch Tod einer Partei

BGH, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen V ZR 311/97

DRsp Nr. 1999/5871

Erledigung des Rechtsstreits durch Tod einer Partei

Eine Entscheidung nach § 91 a ZPO ist nicht zulässig, weil ein Gegner fehlt, wenn eine Partei vom Prozeßgegner allein beerbt worden ist.

Normenkette:

ZPO §§ 91a, 239;

Gründe:

I. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 30. Mai 1991 übertrug die Klägerin ihren Hof auf die Beklagten. Sie verlangte die Feststellung, daß der Überlassungsvertrag wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit bei Vertragsschluß unwirksam ist und die Zustimmung der Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Nachdem die Klägerin am 20. September 1997 verstorben und von den Beklagten je zur Hälfte des Nachlasses beerbt worden war, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.