FG Niedersachsen - Urteil vom 13.08.2004
3 K 404/03
Normen:
AO § 163 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStR R. 85 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2005, 642

Ermessensbindung; Stundung; Ablösung - Keine Ermessensbindung bei R. 85 Abs. 6 ErbStR

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2004 - Aktenzeichen 3 K 404/03

DRsp Nr. 2005/4844

Ermessensbindung; Stundung; Ablösung - Keine Ermessensbindung bei R. 85 Abs. 6 ErbStR

1. Zu den Voraussetzungen einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO. 2. R. 85 Abs. 6 Satz 2 ErbStR führt nicht zu einer Ermessensbindung durch die Verwaltung. Denn diese Regelung besagt lediglich, wie zu verfahren ist, wenn eine zu stundende Steuer bei Einreichung der Steuererklärung noch nicht fällig ist und die sofortige Ablösung des zu stundenden Betrages beantragt wird. Im Ergebnis handelt es sich damit um eine Bewertungsvorschrift.

Normenkette:

AO § 163 ; ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStR R. 85 Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Billigkeitswege gem. § 163 Abgabenordnung (AO) eine teilweise Stundung von Schenkungsteuer gem. § 25 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) berücksichtigt werden kann.

Mit privatschriftlichem Schenkungsvertrag 2001 hat der Schenker seiner minderjährigen Enkelin einen Kommanditanteil im Nominalwert von Euro 200 an der...GmbH & Co. KG (KG) unentgeltlich übertragen. Gem. § 5 des oben genannten Schenkungsvertrages hat sich der Schenker einen Quotennießbrauch in Höhe von 90 % am übertragenen Kommanditanteil vorbehalten. Bereits vor der Genehmigung durch das Familiengericht ist der Schenker in 2001 verstorben.