Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob bei der Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer von der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote oder von der in einem Erbvergleich getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung auszugehen ist.
Die am 4. März 2006 verstorbene Erblasserin (Blatt 2 ErbSt-A) vermachte im handschriftlichen Testament vom 30. Oktober 2003 (Blatt 48 ErbSt-A ihr "Bar- und Sparvermögen" in Höhe eines Anteils von 1/3 dem Kläger, ihrem Neffen (Blatt 88 ErbSt-A) und in Höhe eines Anteils von 2/3 Herrn H. W., ihrem Lebensgefährten (Blatt 42 PA). Herr G. B. sollte ihr Hausgrundstück in N erhalten.
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