OLG Hamm - Urteil vom 27.02.2020
10 U 96/18
Normen:
BGB § 2311 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 380/11

Ermittlung des Nachlasswerts zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteils

OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 10 U 96/18

DRsp Nr. 2020/7503

Ermittlung des Nachlasswerts zum Zwecke der Berechnung des Pflichtteils

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil vom 22.08.2018 der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 16.482,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 35 % und den Beklagten zu 65 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Beklagten als Erben bleibt die Beschränkung ihrer Haftung für Hauptanspruch und Nebenforderung auf den Nachlass der am 05.12.2008 verstorbenen Frau T vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2311 Abs. 1;

Gründe

I.