Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 6. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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