SchlHOLG - Beschluss vom 29.05.2009
3 Wx 58/04
Normen:
BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 65
ZEV 2010, 46
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 85/04
AG Lübeck, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IV 1132/03

Errichtung eines privatschriftlichen Testaments in Briefform; Anforderungen an die Aufklärung des Testierwillens

SchlHOLG, Beschluss vom 29.05.2009 - Aktenzeichen 3 Wx 58/04

DRsp Nr. 2009/21803

Errichtung eines privatschriftlichen Testaments in Briefform; Anforderungen an die Aufklärung des Testierwillens

1. Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. Ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen hat und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthält, muss in Abgrenzung von einer bloß unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht nach § 133 BGB unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermittelt werden. 2. Auf den Testierwillen des Briefverfassers und die Einsetzung des Adressaten als Alleinerben deutet hin, wenn dieser unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen künftigen Tod ausführt, der Adressat solle sein "Geld erben", soweit er praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt. Hinweise auf den Testierwillen ergeben sich auch daraus, wenn der Erblasser diesen an den mit ihm nahe verwandten Adressaten gerichteten Brief abweichend von seiner sonstigen Praxis mit Vornamen und Nachnamen unterzeichnet.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 6. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 2084; BGB § 2247;