Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.11.2012 abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.743,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.831,20 € seit dem 09.10.2012 und aus 5.912,- € seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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