OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2014
I-7 U 296/12
Normen:
BGB § 683; BGB § 2038;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 285
ZEV 2015, 182
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 476/07

Erstattung der Kosten eines von einem der Miterben geführten finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Erbengemeinschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2014 - Aktenzeichen I-7 U 296/12

DRsp Nr. 2015/2444

Erstattung der Kosten eines von einem der Miterben geführten finanzgerichtlichen Verfahrens durch die Erbengemeinschaft

Einem Miterben sind die Kosten eines von ihm ohne vorherige Beschlussfassung der Erbengemeinschaft eingeleiteten finanzgerichtlichen Verfahrens, in dem er sich gegen eine Steuerfestsetzung zu Lasten des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft wendet, nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht von vornherein aussichtslos war. Das gilt auch dann, wenn ein Erfolg der Klage dazu führt, dass ein anderer Miterbe steuerpflichtig wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 06.11.2012 abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.743,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.831,20 € seit dem 09.10.2012 und aus 5.912,- € seit dem 28.12.2012 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruches wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.