OLG Koblenz - Beschluss vom 29.03.2012
14 W 167/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 319
MDR 2012, 1296
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 442/07

Erstattung der Kosten für Kontoauszüge und deren Auswertung nach einem Erbfall

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 14 W 167/12

DRsp Nr. 2012/18715

Erstattung der Kosten für Kontoauszüge und deren Auswertung nach einem Erbfall

(Erstattung der Kosten für Kontoauszüge und deren Auswertung nach einem Erbfall) 1. Benötigt der Erbe Kontoauszüge, um daraus entspringende Ansprüche des Nachlasses erkennen und beziffern zu können, handelt es sich bei der an die Bank gezahlten Vergütung für die Unterlagen um notwendigen und damit vom unterlegenen Prozessgegner zu erstattenden Aufwand.2. Die keine besondere Sachkunde erfordernde Auswertung der Auszüge ist allgemeiner Prozessaufwand, der auch dann nicht erstattungsfähig ist, wenn der Erbe ihn auf Dritte delegiert (hier: Erbe beauftragt einen Steuerberater mit der Auswertung der Bankunterlagen).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 09.11.2011 in der berichtigten Fassung vom 14.02.2012 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag um 234,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2011 erhöht wird. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 15/16 und der Beklagte 1/16.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe