Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 09.11.2011 in der berichtigten Fassung vom 14.02.2012 dahin geändert, dass der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag um 234,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2011 erhöht wird. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin 15/16 und der Beklagte 1/16.
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