OLG Hamm - Beschluss vom 01.10.2010
15 Wx 216/10
Normen:
FGG § 13a Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 395
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 63/09

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Sachverhaltsaufklärung im Abhilfeverfahren nach Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins

OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 15 Wx 216/10

DRsp Nr. 2010/20013

Erstattungsfähigkeit der Kosten der Sachverhaltsaufklärung im Abhilfeverfahren nach Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins

Ein Verfahrensbeteiligter, der mit dem - im Ergebnis erfolglos gebliebenen - Einwand der Testierunfähigkeit des Erblassers dem gestellten Erbscheinsantrag entgegentritt, kann nicht deshalb im Rahmen der Entscheidung nach § 13a Abs. 1 FGG die Erstattung der nach seiner Beschwerdeeinlegung im Abhilfeverfahren des Amtsgerichts entstandenen gerichtlichen Auslagen (insbesondere Sachverständigenkosten) beanspruchen, weil die entsprechende Beweisaufnahme bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung geboten gewesen wäre und deren Kosten sodann von dem Antragsteller hätten getragen werden müssen.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die ihm in dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis 2.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2;

Gründe

I.