Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die ihm in dem Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis 2.000,- € festgesetzt.
I.
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