Der Antragsteller (AntrSt.) hat seinen Verfahrensbevollmächtigten, einen Notar in Rheinland-Pfalz, damit beauftragt, die Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge nach seinem am 25.7.1993 verstorbenen Neffen B (Erblasser) zu erwirken. Als gesetzliche Erbin des Erblassers kommt auch die Schwester des AntrSt. (K) in Betracht. Diese ist nach dem Vortrag des AntrSt. mutmaßlich im Oktober 1972 in O. vorverstorben.
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