OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2011
10 W 164/11
Normen:
FamFG §§ 63 ff.; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 30.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 250/11

Erteilung eines gemeinschaftlichen ErbscheinsAnfechtung einer ErbausschlagungUnbeachtlicher Motivirrtum

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 10 W 164/11

DRsp Nr. 2020/14362

Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins Anfechtung einer Erbausschlagung Unbeachtlicher Motivirrtum

Die Annahme, eine Erbschaftsausschlagung führe zur Übertragung des eigenen Erbteils auf einen anderen Erben ist kein Inhaltsirrtum, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Gütersloh vom 30.06.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5.

Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3.000,00 Euro.

Normenkette:

FamFG §§ 63 ff.; BGB § 1953 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1) ist die Ehefrau des am ##.12.2010 in H verstorbenen Erblassers S, die Beteiligte zu 2) ist die gemeinsame Tochter und einziger Abkömmling des Erblassers.

Der Erblasser war gemeinsam mit der Beteiligten zu 1) Inhaber des Wohnungseigentums C Weg ## in H, welches durch erhebliche Verbindlichkeiten belastet ist.