BFH - Urteil vom 30.05.2001
II R 4/99
Normen:
Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion Art. 13 Nr. 2; ErbStG (1974 a.F.) § 2 Abs. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1782
BFHE 195, 409
BStBl II 2001, 606
DB 2001, 2029
NJW 2002, 239
ZEV 2001, 501
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Erwerb von Vermögensgegenständen in der DDR

BFH, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen II R 4/99

DRsp Nr. 2001/11065

Erwerb von Vermögensgegenständen in der "DDR"

»1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 4 ErbStG 1974 --letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518)-- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern. 2. Wird die Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und Übermaßverbot verstoßen. 3. Die Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe von knapp 70 v.H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und Übermaßverbot.«

Normenkette: