FG Nürnberg - Urteil vom 14.01.2016
4 K 747/15
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 33;
Fundstellen:
ZEV 2016, 227

Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines durch den Erblasser mündlich ausgesprochenen Vermächtnisses bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Alleinerben

FG Nürnberg, Urteil vom 14.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 747/15

DRsp Nr. 2016/5568

Erwerbsmindernde Berücksichtigung eines durch den Erblasser mündlich ausgesprochenen Vermächtnisses bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer des Alleinerben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 33;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Erblasser ein mündliches Vermächtnis ausgesprochen hat, welches bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Alleinerbin erwerbsmindernd berücksichtigt werden könnte.

Am 17.07.2009 verstarb C im Alter von 87 Jahren. Der ehemalige Polsterer war nicht verheiratet gewesen und hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers waren vorverstorben, ebenso die beiden Schwestern des Erblassers ( D , + 29.11.1991, Z , + 1986). Die Schwester D hatte zwei (im Jahr 2009 noch lebende) Töchter, u.a. die Klägerin, die Schwester des Erblassers sechs (im Jahr 2009 noch lebende) Kinder.

I.

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