Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitig ist, ob der Erblasser ein mündliches Vermächtnis ausgesprochen hat, welches bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer der Alleinerbin erwerbsmindernd berücksichtigt werden könnte.
Am 17.07.2009 verstarb C im Alter von 87 Jahren. Der ehemalige Polsterer war nicht verheiratet gewesen und hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers waren vorverstorben, ebenso die beiden Schwestern des Erblassers ( D , + 29.11.1991, Z , + 1986). Die Schwester D hatte zwei (im Jahr 2009 noch lebende) Töchter, u.a. die Klägerin, die Schwester des Erblassers sechs (im Jahr 2009 noch lebende) Kinder.
I.
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