BFH - Urteil vom 20.01.2005
II R 20/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 ; BGB § 328 Abs. 1 § 333 ;
Fundstellen:
BB 2005, 986
BFH/NV 2005, 971
BFHE 208, 432
BStBl II 2005, 408
DB 2005, 1040
DStR 2005, 736
Steuertelex 2005, 264
ZEV 2005, 216
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5125/01

Erwerbstatbestand, Erwerbsgegenstand und Erwerbszeitpunkt beim Erwerb aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter

BFH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen II R 20/03

DRsp Nr. 2005/5797

Erwerbstatbestand, Erwerbsgegenstand und Erwerbszeitpunkt beim Erwerb aufgrund eines Vertrages zu Gunsten Dritter

»Erlangt aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter der begünstigte Dritte einen frei verfügbaren Anspruch auf die Leistung gegen den Versprechenden, ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Erwerbsgegenstand ist in einem solchen Fall die --als Folge des Abschlusses des Vertrages zu Gunsten Dritter entstandene-- Forderung des Dritten gegen den Verpflichteten. Die Steuer entsteht mit der Begründung des Forderungsrechts des Dritten.«

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 12 Abs. 1 ; BewG § 12 ; BGB § 328 Abs. 1 § 333 ;

Gründe: