OLG Köln - Urteil vom 22.11.2000
11 U 84/00
Normen:
BGB §§ 123, 125, 126, 138, 339, 516, 518, 780, 1378 Abs. 3 Satz 2, §§ 1410, 1587o Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1608
MDR 2001, 756
OLGReport-Köln 2001, 127
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 283/99

Familienrecht: Zahlungsversprechen für den Fall der Trennung

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 84/00

DRsp Nr. 2001/7620

Familienrecht: Zahlungsversprechen für den Fall der Trennung

1. Auf das Versprechen des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dem anderen im Fall der Trennung einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen, sind die Formvorschriften, die für das eheliche Güterrecht und scheidungsrechtliche Versorgungsausgleichsvereinbarungen gelten, nicht analog anzuwenden.2. Ein solches Versprechen ist auch dann keine Schenkung, wenn der Versprechende den Partner dadurch veranlassen will, die Lebensgemeinschaft mit ihm fortzusetzen. Es bedarf nicht der Form des § 518 BGB.3. Ein solches Versprechen verstößt insbesondere dann nicht gegen die guten Sitten, wenn dem wirtschaftlich schwächeren Partner das finanzielle Risiko der Fortführung der gemeinsamen Beziehung abgenommen werden soll; es hat keinen Vertragsstrafencharakter.

Normenkette:

BGB §§ 123, 125, 126, 138, 339, 516, 518, 780, 1378 Abs. 3 Satz 2, §§ 1410, 1587o Abs. 2;

Sachverhalt: