OLG München - Beschluss vom 05.05.2020
31 Wx 246/19
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 192
FamRZ 2020, 1783
NJW-RR 2020, 776
ZEV 2020, 694
Vorinstanzen:
AG Dillingen an der Donau, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 642/17

Feststellung der Erbfolge bei zwei am selben Tag errichteten, inhaltlich identischen SchriftstückenDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Testierwillens des Erblassers

OLG München, Beschluss vom 05.05.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 246/19

DRsp Nr. 2020/7443

Feststellung der Erbfolge bei zwei am selben Tag errichteten, inhaltlich identischen Schriftstücken Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Testierwillens des Erblassers

1. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände besteht bei einer formgerecht errichteten Verfügung von Todes wegen keine Veranlassung, den Testierwillen des Erblassers zur Zeit der Errichtung anzuzweifeln.2. Errichtet der Erblasser am selben Tag zwei inhaltlich identische Schriftstücke, die Verfügungen von Todes wegen enthalten, liegt die Prüfung nahe, ob der Erblasser zwei Originale oder aber ein Original und eine (handschriftliche) Abschrift errichten wollte.3. Die Feststellungslast für das Vorliegen des Testierwillens trägt grundsätzlich derjenige, der aus einer Verfügung von Todes wegen Rechte herleiten will.

Tenor

1.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau - Nachlassgericht - vom 07.03.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

"Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des jeweiligen von ihnen veranlassten Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Nachlassgericht. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst."

2.

Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des jeweils von ihnen veranlassten Beschwerdeverfahrens.

3. 4.