Die Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau - Nachlassgericht - vom 07.03.2019 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:
"Die Beteiligten tragen die gerichtlichen Kosten des jeweiligen von ihnen veranlassten Erbscheinserteilungsverfahrens vor dem Nachlassgericht. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst."
2.Die Beschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des jeweils von ihnen veranlassten Beschwerdeverfahrens.
3. 4.
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