FG Sachsen - Urteil vom 22.09.2009
6 K 1365/05
Normen:
BewG 1991 § 148 Abs. 2; BewG 1991 § 94; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BewG 1991 § 147 Abs. 2; BewG 1991 § 146 Abs. 6; ErbStG § 12 Abs. 3;

Feststellung eines Grundstückswerts nach § 148 BewG; Schenkung von im wirtschaftlichen Eigentum stehenden, nicht vom Miteigentumsanteil betroffenen Gebäudeteilen

FG Sachsen, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1365/05

DRsp Nr. 2011/11200

Feststellung eines Grundstückswerts nach § 148 BewG; Schenkung von im wirtschaftlichen Eigentum stehenden, nicht vom Miteigentumsanteil betroffenen Gebäudeteilen

Stellt eine GbR ein Grundstück, dessen Kaufpreis weit überwiegend auf den Grund und Boden entfiel, für 30 Jahre unentgeltlich ihrem zur Hälfte beteiligten Gesellschafter zur Nutzung zur Verfügung, der das darauf befindliche (Hotel-)Gebäude auf eigene Kosten saniert und die Kosten sowie seinen 50%igen Grund und Boden-Anteil im Rahmen seines Hotelbetriebs aktiviert, ermittelt sich der Grundstückswert für die nach der Sanierung erfolgte Schenkung eines 25%-GbR-Anteils an diesen Gesellschafter nach § 148 BewG. Der beschenkte Gesellschafter ist wirtschaftlicher Eigentümer der übrigen -ihm nicht ohnehin aufgrund seiner 50%-Beteiligung zuzurechnenden- Gebäudeteile, die insoweit als Gebäude auf fremden Grund und Boden anzusehen sind.

1. Der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts zum 10. Februar 2000 vom 25. September 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2005 werden insoweit geändert, als ein Grundstückswert von 177.000 DM und ein Anteil des Klägers von 44.250 DM festgestellt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.