1. Der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts zum 10. Februar 2000 vom 25. September 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2005 werden insoweit geändert, als ein Grundstückswert von 177.000 DM und ein Anteil des Klägers von 44.250 DM festgestellt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
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