OLG Koblenz - Urteil vom 26.09.2002
5 U 1940/01
Normen:
BGB § 104 Nr. 2 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 542
ZEV 2003, 242
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/00

Feststellung künftiger Erbfallforderungen

OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 5 U 1940/01

DRsp Nr. 2004/3878

Feststellung künftiger Erbfallforderungen

»1. Künftige Erbfallforderungen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Lebzeitige Feststellungen zum Geisteszustand des späteren Erblassers sind allenfalls in einem selbstständigen Beweisverfahren zu treffen.2. Bleibt offen, ob eine Vertragspartei geschäftsfähig war, geht das zu Lasten dessen, der die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts behauptet, wenn kein allgemeiner Zustand nach § 104 Nr. 2 BGB feststeht.«

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern waren Eigentümer eines Hauses, das sie im Jahre 1980 in zwei Eigentumswohnungen aufteilten. Im Zusammenhang damit übertrugen sie eine der Wohnungen auf den Kläger, der sich im Gegenzug zu etwa erforderlichen Pflegeleistungen und außerdem zu Zahlungen verpflichtete, die der Beklagten und der weiteren Schwester zugute kommen sollten. Darüber hinaus wurde damals unter Beteiligung des Klägers ein Erbvertrag geschlossen, durch den die Eltern der Parteien ihre drei Kinder zu Schlusserben einsetzten, wobei sie dem Kläger gleichzeitig ohne Anrechnung auf dessen Erbteil die zweite, bei ihnen verbliebene Wohnung vermachten.