FG Köln - Urteil vom 06.04.2016
3 K 2802/13
Normen:
EStG § 15a; EStG § 21 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2016, 1583
DStR 2017, 6
DStRE 2017, 845

Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne der § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 15a EStG bei einer Kommanditistin

FG Köln, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 3 K 2802/13

DRsp Nr. 2016/10808

Feststellung verrechenbarer Verluste im Sinne der § 21 Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 15a EStG bei einer Kommanditistin

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a; EStG § 21 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht für die Beigeladene als Kommanditistin der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2010 lediglich verrechenbare Verluste im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellt hat.

Bei der am ....1977 begonnenen und am ....1984 ins Handelsregister beim Amtsgericht A eingetragenen Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung der ..., ist.

Die Beigeladene erwarb zum 01.01.1996 einen Kommanditanteil an der Klägerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.170.000 DM und Übernahme des negativen Kapitalkontos des Altgesellschafters in Höhe von unstreitig 3.428.488 DM. Damit war die Beigeladene mit einem Gesellschaftsanteil von 60,61 % an der Klägerin beteiligt.

Weder für die Beigeladene noch für die übrigen Kommanditisten der Klägerin wurden in den Jahren bis 2007 Feststellungen im Sinne des § 15a EStG getroffen.