OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2009
13 U 98/08
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; BGB § 2353;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 63/07

Feststellungsinteresse für die Klage eines Erben auf Feststellung der Alleinerbschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 13 U 98/08

DRsp Nr. 2010/9293

Feststellungsinteresse für die Klage eines Erben auf Feststellung der Alleinerbschaft

Es kann ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage eines Nachkommens des Erblassers gegen andere Nachkommen auf Feststellung der Alleinerbschaft bestehen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 5 O 63/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 72.087,77 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260; BGB § 2353;

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister und die Nachkommen der am 5. Januar 2001 verstorbenen N... v... D....

Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main bereits im Jahre 2001 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisen sollte. In dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde insbesondere über die Frage der Wirksamkeit des von der Erblasserin am 6. Dezember 1998 errichteten eigenhändigen Testaments gestritten.