Diese Entscheidung stellt den Sonderfall dar, daß der Zugewinnausgleich nicht durch Zahlung eines einmaligen Betrages, sondern durch laufende Auseinandersetzungsleistungen erbracht wird. Als dauernde Last i.S. des §
§ 5 Abs. 2 ErbStG bestimmt ausdrücklich, daß die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB nicht zum schenkungssteuerpflichtigen Erwerb gehört. Lediglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die ihm zustehende Ausgleichsforderung verzichtet, kann darin eine Schenkung an den ausgleichspflichtigen Ehegatten liegen, die dann der Steuerpflicht unterfallen würde.
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