FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2000
6 K 4517/94 E
Normen:
AO § 42; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2001, 548

FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.2000 (6 K 4517/94 E) - DRsp Nr. 2001/7057

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 6 K 4517/94 E

DRsp Nr. 2001/7057

Wird ein bebautes Grundstück von den Eltern des Erwerbers gegen Vereinbarung einer dauernden Last übertragen, deren Höhe 95 v. H. der nunmehr zu zahlenden Miete für die in diesem Gebäude belegene Wohnung der Eltern beträgt, so liegt hierin ein die steuerliche Berücksichtigung des Mietverhältnisses und der dauernden Last ausschließender Gestaltungsmissbrauch, wenn es den Beteiligten nicht gerade auf die Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrages ankommt.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Durch notariellen Vertrag vom 18.06.1991 übertrug die Mutter des Klägers diesem ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude in A-Stadt, A-Straße (Übergang von Nutzen und Lasten: 01.07.1991). In dem Übertragungsvertrag heißt es u.a.:

" ...

§ 6

Geschwisterabfindung

Der Erwerber verpflichtet sich, an seinen Bruder B1 unter Anrechnung auf dessen Pflichtteilsrechte am künftigen Nachlaß der Übertragsgeberin ihres Ehemannes einen Betrag in Höhe von

50.000,00 DM

(i.W. fünfzigtausend Deutsche Mark)

bis zum 30. Juni 1993 zu zahlen.

...

§ 7

Auflage

1)