FG Hessen - Urteil vom 15.08.2013
1 K 2111/09
Normen:
EStG § 16; EStG § 34;

FG Hessen - Urteil vom 15.08.2013 (1 K 2111/09) - DRsp Nr. 2013/22122

FG Hessen, Urteil vom 15.08.2013 - Aktenzeichen 1 K 2111/09

DRsp Nr. 2013/22122

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen durch den Beigeladenen als Veräußerungsgewinn oder als laufender Gewinn zu qualifizieren ist.

Die Klägerin ist ein ...unternehmen und gehört als Tochtergesellschaft zum ... der Firma A GmbH & Co. KG in ... .

Komplementärin war die X Beteiligungs GmbH. Kommanditisten waren zunächst Herr X (der Beigeladene) mit einer Einlage von ... DM und die A GmbH & Co. KG mit einer Einlage von ... DM.

Mit notariell beurkundeten Verträgen vom ... September 2003 übertrug der Beigeladene seine Anteile an der Komplementär- und der Kommanditgesellschaft zum Teil unentgeltlich auf seine Ehefrau ... und zum Teil entgeltlich auf die Firma B Ltd:

Vertrag vom ...09.2003 Firma Erwerber
Nr. 6/2003 (Schenkung) X Beteiligungs-GmbH - ... DM (16 v.H. von ... DM) Frau X
Nr. 7/2003 (Schenkung) X GmbH & Co. KG - ... DM (16 v.H. von ... DM) Frau X
Nr. 8/2003 (Veräußerung) X Beteiligungs-GmbH, - ... DM (10 v.H. von ... DM) B Ltd.
Nr. 9/2003 (Veräußerung) X GmbH & Co. KG - ... DM (10 v.H. von ... DM) B Ltd.