FG München - Urteil vom 09.12.1988 (X 346/82) - DRsp Nr. 1999/10685
FG München, Urteil vom 09.12.1988 - Aktenzeichen X 346/82
DRsp Nr. 1999/10685
Die gezahlte ausländische ErbSt, die auf die deutsche ErbSt angerechnet werden kann, ist mit dem am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Devisenkurs (Briefkurs) auf Deutsche Mark umzurechnen.