FG München - Urteil vom 15.05.2019
4 K 500/17
Fundstellen:
ZEV 2020, 118

FG München - Urteil vom 15.05.2019 (4 K 500/17) - DRsp Nr. 2019/14328

FG München, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen 4 K 500/17

DRsp Nr. 2019/14328

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für Streitfall geltenden Fassung (ErbStG) zu berücksichtigen ist.

Mit Vertrag vom 29. Dezember 2014 trat Frau X von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil i.H.v. ... € an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X in dem o.g. Vertrag einen Anteil von ... % von ihren Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.

Mit Schenkungsteuererklärung vom 24. September 2015 zeigte der Kläger den Vorgang beim Beklagten an. Daraufhin erließ der Beklagte mit Datum vom 28. Oktober 2015 einen Schenkungsteuerbescheid, in dem Schenkungsteuer i.H.v. .... € festgesetzt wurde. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß. Den Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG berücksichtigte der Beklagte jedoch nicht.

Mit Schreiben vom 26. November 2016 legte der Kläger dagegen Einspruch beim Beklagten ein. Zur Begründung trug er vor, dass bei der Steuerfestsetzung der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sei.