FG Münster - Urteil vom 24.11.2022
3 K 1201/21 F

FG Münster - Urteil vom 24.11.2022 (3 K 1201/21 F) - DRsp Nr. 2023/232

FG Münster, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 3 K 1201/21 F

DRsp Nr. 2023/232

Tenor

Der Bescheid vom 17.03.2020 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 00.00.2019 für Zwecke der Erbschaftsteuer in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2021 wird dahingehend geändert, dass der gemeine Wert des Miteigentumsanteils des Klägers am Grundstück G1 auf 60.000 EUR festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Bedarfswertfeststellung für Zwecke der Erbschaftsteuer darüber, ob auf der Grundlage eines Gutachtens i. S. des § 198 des Bewertungsgesetzes (BewG) für einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Immobilie ein Marktanpassungsabschlag von 20 v. H. vorgenommen werden darf.