FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2005
4 K 1213/02
Fundstellen:
DStRE 2005, 438
EFG 2005, 694
ZEV 2005, 224

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2005 (4 K 1213/02) - DRsp Nr. 2005/19930

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 4 K 1213/02

DRsp Nr. 2005/19930

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 2000 gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b des Einkommensteuergesetzes - EStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10. März 1999 verstorbenen Vaters L.

Der Vater der Klägerin wurde beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Die ihn betreffenden Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1998 waren bestandskräftig. Im Zuge von Ermittlungen bei Banken wurden dem Beklagten im Januar 2000 ein bisher nicht versteuertes Kapitalvermögen und hieraus resultierende, ebenfalls nicht versteuerte Zinseinnahmen des verstorbenen Vaters der Klägerin bekannt. Der Beklagte forderte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 28. Januar 2000 (GA Bl. 33 f.) auf, für ihren Vater die Anlagen KSO ab dem Jahr 1989 und Vermögensteuererklärungen ab 1989 abzugeben. Die Klägerin beauftragte eine Steuerberatungsgesellschaft, die jetzige Prozessbevollmächtigte, mit der Erstellung der angeforderten Erklärungen. Die Einkommensteuerbescheide des Vaters der Klägerin wurden daraufhin entsprechend geändert und erstmalige Vermögensteuerbescheide erlassen.