Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Behandlung einer im Streitjahr 2012 erhaltenen Zahlung für die Zurverfügungstellung eigener Flächen als ökologische Ausgleichsfläche.
Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke in A. Die Grundstücke haben zusammen eine Größe von ca. 5 ha.
Am 8. November 2011 schloss der Kläger ("Grundstückseigentümer") mit der X GmbH ("Nutzungsberechtigte") einen "Nutzungsvertrag über Ausgleichsflächen". In diesem Vertrag heißt es auszugsweise wie folgt:
"§ 1.1
Vertragszweck.
Zweck des vorliegenden Vertrages ist die Zurverfügungstellung von Grundflächen zum Zwecke des Ausgleichs in die Natur.
...
§ 2.2
Gestattung.
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