BFH - Beschluß vom 22.03.2001
II B 91/00
Normen:
BGB § 1378 Abs. 3 ; ErbStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 371

Fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG - Vererbbarkeit

BFH, Beschluß vom 22.03.2001 - Aktenzeichen II B 91/00

DRsp Nr. 2001/10980

Fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG - Vererbbarkeit

Die zur Berechnung der ErbSt fingierte Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist nicht als selbständiger Vermögensgegenstand vererbbar. § 1378 Abs. 3 BGB ist auf die fiktive Ausgleichsforderung als bloße Rechengröße nicht anwendbar.

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 3 ; ErbStG § 5 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Alleinerbin des am ... 1996 verstorbenen Erblassers und eine Nichte der ... 1995 vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die Eheleute, deren Ehe kinderlos geblieben ist, hatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Sie hatten im April 1966 privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, mit dem sie sich gegenseitig zum Alleinerben einsetzten. Weitere Bestimmungen enthielt das Testament nicht. Kurz vor seinem Tode, nämlich im Januar 1996, setzte der Erblasser die Klägerin durch ein weiteres Testament als seine "Universalerbin" ein. Im Dezember 1994 hatten die Eheleute der Klägerin mitgeteilt, sie hätten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und die Klägerin als Schlusserbin eingesetzt.